Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. 2Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. 3Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. 4Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. 5Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.
(2) 1Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. 2Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. 3Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(3) 1Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. 2Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.
(4) 1Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. 2Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.
(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechtsprechung zu § 89 AktG
48 Entscheidungen zu § 89 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.02.2019 - II ZR 394/17
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 394/17
Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Ein-Personen-Gesellschaften eines ...
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 394/17
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 392/17
Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1 ...
- BGH, 15.01.2019 - II ZR 393/17
Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.02.2019 - II ZR 393/17
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
- BGH, 19.02.2019 - II ZR 393/17
- BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2004 - 20 U 5/04
KGaA: Abschlagszahlung auf Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden ...
- BGH, 20.03.2018 - II ZR 359/16
Beauftragung eines besonderen Sachverständigen durch den Aufsichtsrat im Namen ...
- LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18
Schadensersatz, Abtretung, Schadensersatzanspruch, Aufsichtsrat, Gesellschaft, ...
- VGH Hessen, 20.05.2009 - 6 A 1040/08
Abwicklung von Einlagengeschäften
Querverweise
Auf § 89 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 286 (Jahresabschluß; Lagebericht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 188 (Vorstand)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)