Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. 2Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) 1Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. 2Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. 3Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechtsprechung zu § 77 AktG
122 Entscheidungen zu § 77 AktG in unserer Datenbank:
- BSG, 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigter - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2019 - L 9 U 92/19
Tödlicher Unfall eines Vorstandsmitgliedes einer AG - Absturz aus großer Höhe - ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2019 - L 9 U 92/19
- OLG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 W 25/23
Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zum selben Verfahren:
- AG Braunschweig, 16.03.2023 - 118 AR 13/22
Rechtsmissbräuchliches Ergänzungsverlangen
- AG Braunschweig, 16.03.2023 - 118 AR 13/22
- BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf ...
- BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18
Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer; ...
- LG Bielefeld, 21.07.2021 - 8 O 467/20
Motorentyp EA288: Wieder verbraucherfreundliches Urteil gegen Volkswagen AG im ...
- LG Bielefeld, 07.07.2021 - 8 O 440/20
Abgasskandal: VW haftet für Passat mit EA288-Motor
- LG Dortmund, 26.03.2021 - 12 O 294/20
Diesel-Skandal - Schadenersatzanspruch wegen Thermofenster-Vertrieb
- LG Schweinfurt, 10.08.2020 - 23 O 802/19
Keine Verjährung von Schadenersatzansprüchen bezüglich eines vom Abgasskandal ...
Querverweise
Auf § 77 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 188 (Vorstand)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)