Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) 1Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. 2Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. 3Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
und Geschäftsführungs-
befugnis § 83Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
beschlüssen § 84Bestellung und Abberufung des Vorstands § 85Bestellung durch das Gericht § 86(weggefallen) § 87Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder § 87aVergütungssystem börsennotierter Gesellschaften § 88Wettbewerbsverbot § 89Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder § 90Berichte an den Aufsichtsrat § 91Organisation; Buchführung § 92Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § 93Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 94Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Rechtsprechung zu § 83 AktG
42 Entscheidungen zu § 83 AktG in unserer Datenbank:
- LG München I, 27.02.2020 - 5 HKO 14986/18
Schadensersatz, Abtretung, Schadensersatzanspruch, Aufsichtsrat, Gesellschaft, ...
- BGH, 10.07.2018 - II ZR 24/17
Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor ...
- OLG Brandenburg, 05.01.2017 - 6 U 21/14
GmbH: Stimmverbot eines Gesellschafters bei einem Rechtsgeschäft zwischen der ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 10 S 1632/14
Anspruch der Gemeinde gegen die DB Netz AG auf Lärmschutzmaßnahme
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.08.1968 - II R 82/67
Steuerermäßigung - Kapitalgesellschaft - Ergebnisabführungsvertrag - ...
- OLG Köln, 04.12.2015 - 18 U 149/15
Rechtsstellung des Besonderen Vertreters im Sinne von § 147 AktG
- BGH, 09.10.1958 - II ZR 348/56
Rechtsmittel
- LG München I, 27.02.2017 - 5 HKO 14748/16
Keine kumulative Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien und ...
Querverweise
Auf § 83 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 188 (Vorstand)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)