Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) 1Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(3) 1Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. 2Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.
verschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer § 36Anmeldung der Gesellschaft § 36aLeistung der Einlagen § 37Inhalt der Anmeldung § 37aAnmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung § 38Prüfung durch das Gericht § 39Inhalt der Eintragung § 40(weggefallen) § 41Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung; Verbotene Aktienausgabe § 42Einpersonen-
Gesellschaft § 43(weggefallen) § 44(weggefallen) § 45Sitzverlegung § 46Verantwortlichkeit der Gründer § 47Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern § 48Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats § 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer § 50Verzicht und Vergleich § 51Verjährung der Ersatzansprüche § 52Nachgründung § 53Ersatzansprüche bei der Nachgründung
Rechtsprechung zu § 30 AktG
27 Entscheidungen zu § 30 AktG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 556/12
§ 63 AktG, § 8 Abs.3 S.2 KStG, § 171 Abs.11 AO, § 10 Abs.1 VwZG
- BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15
Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage - ...
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
- OLG München, 09.08.2017 - 7 U 2663/16
Beendigung einer Aktiengesellschaft - Endgültige Aufgabe des Gründungswillens
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01
Beendigung der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wegen fehlender Entlastung durch ...
- OLG Zweibrücken, 17.05.2002 - 3 W 83/02
Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats
- OLG München, 08.11.2005 - 32 Wx 113/05
Notargebühren bei gleichzeitiger Beurkundung der Gesellschaftsgründung und ...
- OLG Köln, 20.12.2001 - 18 U 152/01
Aufsichtsrat der Vor-Aktiengesellschaft
- BFH, 15.12.1971 - I R 5/69
Vorstandsmitglied - Bezüge - Beherrschende Stellung - Verdeckte ...
- BayObLG, 09.06.2000 - 3Z BR 92/00
Gerichtliche Bestimmung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH
Querverweise
Auf § 30 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 31 (Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)