Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2023 - C-128/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34187
EuGH, 05.12.2023 - C-128/22 (https://dejure.org/2023,34187)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2023 - C-128/22 (https://dejure.org/2023,34187)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - C-128/22 (https://dejure.org/2023,34187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,34187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NORDIC INFO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 und 29 - Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger aus Gründen der öffentlichen Gesundheit - Maßnahmen mit allgemeiner Geltung - Nationale Regelung, die zum einen ein Verbot der Ausreise ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2004/38/EG; Art. 27 und 29; Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger aus Gründen der öffentlichen Gesundheit; Maßnahmen mit allgemeiner Geltung; Nationale Regelung, die zum einen ein Verbot der Ausreise aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 und 29 - Maßnahmen zur Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger aus Gründen der öffentlichen Gesundheit - Maßnahmen mit allgemeiner Geltung - Nationale Regelung, die zum einen ein Verbot der Ausreise ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und Quarantäneverpflichtungen während der Gesundheitskrise

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex hervorgeht, Teil des in Art. 26 AEUV genannten Ziels der Union, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr durch auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 2 Buchst. e AEUV erlassene Rechtsakte der Union, wie den Schengener Grenzkodex, gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Was erstens Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern ist, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Sinne des genannten Art. 23 Buchst. a nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

    In Anbetracht dieses Hauptzwecks kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kontrollen, die durchgeführt wurden, um die Einhaltung von Art. 18 des geänderten Ministeriellen Erlasses sicherzustellen, eine nach Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex verbotene gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 46 und 51).

    In Art. 23 Buchst. a Satz 1 des Schengener Grenzkodex wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Anhaltspunkt in Art. 23 Buchst. a Satz 2 Ziff. ii des Schengener Grenzkodex betrifft, wonach die polizeilichen Maßnahmen "auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen" müssen, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung zwar nur von "Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit" die Rede ist, Art. 23 Buchst. a dieses Kodex jedoch aufgrund des Wortes "insbesondere" am Anfang seines zweiten Satzes weder eine abschließende Auflistung der Voraussetzungen, die polizeiliche Maßnahmen erfüllen müssen, um nicht als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen angesehen zu werden, noch eine abschließende Auflistung der Ziele, die mit diesen polizeilichen Maßnahmen verfolgt werden dürfen, oder des Gegenstands, auf den sie sich beziehen können, enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 48).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem Umstand, dass die polizeilichen Maßnahmen nach Art. 23 Buchst. a Satz 2 Ziff. ii des Schengener Grenzkodex auf "allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen" in dem betreffenden Bereich, d. h. im vorliegenden Fall einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, beruhen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die Kontrollen auf der Grundlage eines Verbots allgemeinen Charakters angeordnet werden, unabhängig vom Verhalten der betreffenden Personen und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Bereichs ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht wird jedoch außerdem zu prüfen haben, ob diese Kontrollen in einer Weise konzipiert waren und durchgeführt wurden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union unterscheidet, was eine detaillierte Prüfung der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehenen Konkretisierungen und Einschränkungen betreffend die Intensität, die Häufigkeit und die Selektivität dieser Kontrollen bedeutet (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes, C-412/17 und C-474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    In jedem Fall darf die Dauer einer solchen vorübergehenden Wiedereinführung nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung dieser Bedrohung unbedingt erforderlich ist, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Bedrohung stehen, wobei die Art der zu diesem Zweck vorzunehmenden Bewertung und das zu befolgende Verfahren insbesondere in den Art. 26 bis 28 des Schengener Grenzkodex detailliert geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 54, 63, 67 und 68).

    Da die durch die letztgenannte Bestimmung eingeführte Ausnahme von Art. 22 des Schengener Grenzkodex eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 64 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit als solche die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass beschränkende Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann als geeignet angesehen werden können, die Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevics u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex hervorgeht, Teil des in Art. 26 AEUV genannten Ziels der Union, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr durch auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 2 Buchst. e AEUV erlassene Rechtsakte der Union, wie den Schengener Grenzkodex, gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Was erstens Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern ist, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Sinne des genannten Art. 23 Buchst. a nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

  • EuGH, 01.03.2018 - C-297/16

    CMVRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die eine Gefahr für die Gesundheit weitest möglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol (CBD)], C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 90).

    Unter diesen Umständen wird sich das vorlegende Gericht auf die Prüfung zu beschränken haben, ob es offensichtlich ist, dass unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen, die zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit über das Covid-19-Virus vorlagen, Maßnahmen wie die Verpflichtung zur räumlichen Distanzierung und/oder zum Tragen von Masken sowie die Verpflichtung eines jeden, regelmäßig Screeningtests vorzunehmen, genügt hätten, um das gleiche Ergebnis wie die beschränkenden Maßnahmen zu gewährleisten, auf die sich die erste Vorlagefrage bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 70).

  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    In jedem Fall darf die Dauer einer solchen vorübergehenden Wiedereinführung nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung dieser Bedrohung unbedingt erforderlich ist, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Bedrohung stehen, wobei die Art der zu diesem Zweck vorzunehmenden Bewertung und das zu befolgende Verfahren insbesondere in den Art. 26 bis 28 des Schengener Grenzkodex detailliert geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 54, 63, 67 und 68).

    Da die durch die letztgenannte Bestimmung eingeführte Ausnahme von Art. 22 des Schengener Grenzkodex eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 64 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit als solche die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 27 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 aufgrund ihres klaren Wortlauts, der ausdrücklich die "Freizügigkeit" nennt, beide Komponenten dieser Freiheit, nämlich das Recht auf Einreise und das Recht auf Ausreise, im Sinne der Art. 4 und 5 dieser Richtlinie abdecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 30 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Personen betrifft, gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 die Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen erlassen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie die Bedingungen für die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, sondern auch für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 30 und 32).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-663/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die eine Gefahr für die Gesundheit weitest möglich verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2018, CMVRO, C-297/16, EU:C:2018:141, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2020, B S und C A [Vermarktung von Cannabidiol (CBD)], C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 90).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-128/22
    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 16 der Charta garantierten Grundrechte und des in Art. 3 Abs. 2 EUV, in den Art. 20 und 21 AEUV, wie sie durch die Richtlinie 2004/38 umgesetzt werden, sowie in Art. 45 der Charta verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit zu rechtfertigen, in der Weise zu beurteilen, dass die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 25.10.2018 - C-413/17

    Roche Lietuva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge über die

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • EuGH, 20.04.2023 - C-52/22

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.03.2019 - C-702/17

    Unareti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Konzessionen für

  • EuGH, 17.11.2022 - C-443/21

    Avicarvil Farms

  • EuGH, 10.03.2021 - C-96/20

    Ordine Nazionale dei Biologi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches

  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Zwar sind Rechtsvorschriften nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C-128/22, EU:C:2023:951, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C-128/22, EU:C:2023:951, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nordic Info, C-128/22, EU:C:2023:951, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht