Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 461 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 461 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 461 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85
Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache; ...
- OLG Hamm, 08.10.1984 - 8 U 148/83
- OLG Naumburg, 28.09.2001 - 11 U 32/01
Sachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
- RG, 01.07.1905 - V 16/05
Anfechtung wegen Irrtums; Ädilizische Fehler
- BGH, 22.06.1960 - IV ZR 296/59
Rechtsmittel
- FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 11/92
Einkommensteuer; anschaffungsnahe Herstellungskosten und verdeckte Mängel
- LG Duisburg, 18.03.2008 - 4 O 441/03
Gilt die Arbeitsstättenverordnung für den Vermieter?
- OLG Hamm, 25.06.1996 - 28 U 5/96
Querverweise
Auf § 461 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 481