Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) 1Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. 2Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
Rechtsprechung zu § 487 BGB a.F.
14 Entscheidungen zu § 487 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 96/99
Viehmängel bei Verkauf von Schweinen
- OLG Hamm, 18.11.1999 - 2 U 37/99
- RG, 07.03.1905 - II 283/04
Viehmangel.; Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- OLG Köln, 17.03.1993 - 13 U 215/92
GEWÄHRLEISTUNG TIERKAUF ZUSICHERUNG
- BGH, 05.03.1962 - III ZR 196/60
- RG, 12.02.1925 - IV 488/24
Bäuerliche Gutsübergabe; Einlösungsrecht
- RG, 16.09.1902 - II 141/02
Futterkosten.
- OLG Hamm, 30.11.2005 - 11 U 140/02
Mängelhaftung und Vorwurf der arglistigen Täuschung beim Kauf eines Hengstes
- BGH, 20.09.1961 - VIII ZR 85/60
Rechtsmittel
- LG Münster, 14.11.1990 - 1 S 266/90