Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung beantragt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Rechtsprechung zu § 485 BGB a.F.
14 Entscheidungen zu § 485 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 10.08.2022 - 12 U 132/21
Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!
- OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 9 U 176/14
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung; Anspruch der ...
- RG, 09.11.1904 - V 183/04
Mängelanzeige durch Klagerhebung
- BGH, 20.04.1988 - VIII ZR 35/87
Gewährleistung beim Kauf eines Turnierpferdes; Anfechtung wegen arglistiger ...
- OLG Frankfurt, 04.12.1991 - 17 W 18/91
Selbständiges Beweisverfahren: Besonderes Beschleunigungsbedürfnis außerhalb ...
- OLG Bamberg, 23.11.2001 - 4 W 112/01
Selbstständiges Beweisverfahren; Hauptverfahren; Kostenfestsetzungsbeschluss; ...
- LG Stade, 09.07.2003 - 5 O 447/02
Abgrenzung; altes Recht; altes Schuldrecht; Ankaufsuntersuchung; ...
- OLG München, 02.04.1993 - 14 W 43/93
Selbständiges Beweisverfahren: Ablehnung eines Sachverständigen
- OLG München, 30.11.1999 - 9 U 3009/99
Wann ist eine Innentreppe nicht verkehrssicher?
- LG Verden, 12.06.1987 - 6 S 263/86