Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 466 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
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1Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange. 2Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 466 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 466 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.08.1998 - 31 U 59/98
Möglichkeit der Verweigerung eines noch offenstehenden Debet-Saldos wegen eines ...
- BGH, 04.03.1955 - I ZR 185/53
Rechtsmittel
- BGH, 28.09.1984 - V ZR 59/83
Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf die Möglichkeit der Wandlung - ...
- OLG München, 19.07.1985 - 25 U 2231/83
- OLG Köln, 07.04.1997 - 16 U 34/96
Wiederaufleben des Wandlungsrechts nach erfolgloser Nachbesserung trotz ...
- LG Hildesheim, 10.02.1993 - 7 S 320/92
Kaufvertragsrecht; Nachbesserungsfrist bei Einbauküchen