Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. 2Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
Rechtsprechung zu § 473 BGB a.F.
53 Entscheidungen zu § 473 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 08.05.1974 - II 133/65
Regelmäßiger Steuermaßstab - Vereinbarter Preis - Errechnung der Steuer - ...
- OLG Stuttgart, 10.12.1976 - 2 U 90/76
Anspruch auf Zahlung einer Wartungsgebühr aus einem Wartungsvertrag; Teilweise ...
- OLG Köln, 26.05.1998 - 4 U 34/97
Lieferung eines Bedienungshandbuchs als Hauptleistungspflicht bei EDV-Hard- und ...
- AG Lichtenfels, 21.09.2000 - 1 C 191/00
Ohne Mülltonne kann der Mieter die Miete mindern!
- LG Braunschweig, 12.11.1987 - 7 S 141/87
- BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77
"Jahresleistung" und Teilanspruch
- BGH, 08.02.1961 - V ZR 41/60
Rechtsmittel
- OLG Frankfurt, 05.03.1971 - 3 U 142/70
Gegenseitige Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.06.1980 - VII ZR 257/79
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