Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft. 2Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein Interesse hat.
Rechtsprechung zu § 468 BGB a.F.
33 Entscheidungen zu § 468 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.11.1985 - V ZR 220/84
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten ...
- BGH, 27.04.1984 - V ZR 193/83
Folgen des Abweichens von der im Kaufvertrag zugesicherten Grundstücksgröße - ...
- BGH, 30.11.1990 - V ZR 91/89
Angaben über Wohnfläche; Begriff der Wohnfläche
- BGH, 27.04.1984 - V ZR 137/83
Flächenangabe als Eigenschaftszusicherung
- LG München II, 28.09.1983 - 1 O 4623/82
Keine Eigenschaftszusicherung durch Wohnflächenangabe
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 16.06.2000 - 12 U 88/98
Abgrenzung Erfällung - Gewährleistung
- OLG Frankfurt, 12.10.1982 - 20 W 463/82
Vormerkung bei Wahlschuldverhältnis
- OLG Oldenburg, 28.05.1991 - 5 U 12/91
Zusicherung, Grundstückskauf, Wohnfläche, Gewerbefläche, Grundstücksgröße, ...
- OLG Frankfurt, 18.08.1998 - 5 U 145/97
Rechte, Pflichten und Haftung des Verkäufers/Unternehmers bei ...