Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 475 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 475

Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 475 BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 475 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf. Tausch
            II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            I. Werkvertrag
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