Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. 2Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
Rechtsprechung zu § 460 BGB a.F.
217 Entscheidungen zu § 460 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.1978 - VIII ZR 112/77
Auswirkungen der Kenntnis eines Käufers von einem Sachmangel auf den zu ...
- OLG Hamm, 30.04.2019 - 34 U 91/18
Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten Diesel-KFZ mit Motor des Typs EA 189
- BGH, 13.05.1981 - VIII ZR 113/80
Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetztes (EKG) bei Vorliegen eines Kaufvertrages ...
- LG Bochum, 22.05.2019 - 15 O 5/17
- OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11
Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter ...
- FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02
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- OLG Hamm, 21.01.1985 - 22 U 283/84
Gewährleistungansprüche aus dem Kauf eines Hausgrundstücks wegen ...
- AG Frankfurt/Main, 31.05.1996 - 30 C 1466/95
Wandlung eines Kaufvertrages; Mangelhaftigkeit einer Schlafcouch wegen ...
- BGH, 03.03.1989 - V ZR 212/87
Kenntnis des Käufers von einem Sachmangel bei formnichtigem, aber geheiltem ...
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