Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 464 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 464 BGB a.F.
113 Entscheidungen zu § 464 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 20.05.1999 - 5 U 1660/98
Offenbarungspflicht des Grundstücksverkäufers
- BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 95/57
- RG, 30.10.1906 - II 139/06
Verhältnis des § 464 B.G.B. zu § 377 H.G.B.
- BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 253/08
Gewährleistung beim Kauf: Einstandspflicht des Verkäufers von ...
- OLG Düsseldorf, 18.12.2000 - 9 U 63/00
Rechtsnatur der Quadratmeter-Angaben in einem notariellen Kaufvertrag
- BGH, 21.06.1968 - V ZR 32/65
Gewährleistungsansprüche bei Kenntnis des Mangels
- OLG Bremen, 24.10.1990 - 1 U 49/90
Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses; Kenntnis des Käufers von einem ...
- LG Paderborn, 19.01.1989 - 5 S 274/88
- BGH, 28.04.1976 - VIII ZR 244/74
Verkehrssicherungspflicht bei Versendung von unverpackten betriebsbereiten ...
- BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84
Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung