Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493) |
1Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. 2Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.
Rechtsprechung zu § 492 BGB a.F.
400 Entscheidungen zu § 492 BGB a.F. in unserer Datenbank:
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- OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20
1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des ...
- OLG Brandenburg, 26.10.2018 - 4 U 40/18
Widerruf eines Darlehensvertrags
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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag
- OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
- BGH, 07.06.2011 - XI ZR 212/10
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- OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
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Querverweise
Auf § 492 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf. Tausch
- II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
- § 481